BGH, Urteil vom 10. Februar 2026 – II ZR 71/24
Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Wirksamkeit freier Hinauskündigungsklauseln beschäftigt, welche insbesondere im Kontext von Managementbeteiligungsprogrammen bei Private-Equity-Strukturen eine erhebliche praktische Rolle spielen.
Zusammenfassung
Die Entscheidung des BGH bestätigt und präzisiert die Rechtsprechung zu Managementbeteiligungen:
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Hinauskündigungsklauseln können im Einzelfall gesellschaftsrechtlich zulässig sein, wenn ein sachlicher Grund vorliegt („Wirksamkeitskontrolle“); sie bleiben aber grundsätzlich problematisch.
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Bei Management- oder Mitarbeiterbeteiligungsmodellen kann im Einzelfall ein rechtfertigender sachlicher Grund vorliegen.
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Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung müssen nicht sämtliche Kriterien gleichzeitig eingehalten werden, die in der Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2005 (II ZR 173/04) aufgestellt wurden.
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Auch bei grundsätzlicher Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel nimmt der BGH eine nachgelagerte Ausübungskontrolle zum Zeitpunkt der Ausübung der Call-Option vor.
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Die Frage der Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel ist von der Frage der Wirksamkeit der mit ihr verbundenen Abfindungsklausel zu trennen.
Der Sachverhalt
Ein Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft einer Unternehmensgruppe beteiligte sich im Rahmen eines Management-Investment-Programms als Kommanditist an einer Private-Equity-Beteiligungsgesellschaft (mittelbare Beteiligung von 0,38 %). Die Einlage entsprach dem damaligen Verkehrswert der mittelbaren Beteiligung.
Die Beteiligung war mit einer Call-Option zugunsten der Mehrheitsgesellschafter verbunden: Schied der Manager aus dem Unternehmen aus (z. B. durch Abberufung als Geschäftsführer), konnten seine Gesellschaftsanteile zurückerworben werden. Die Höhe des Kaufpreises hing von den konkreten Umständen der Optionsausübung ab („Leaver-Klausel“).
Nachdem der Geschäftsführer abberufen und sein Dienstvertrag beendet worden war, übten die Mehrheitsgesellschafter die Call-Option aus. Der betroffene Manager klagte darauf, weiterhin Gesellschafter zu sein. Er hielt die Klausel für sittenwidrig (§ 138 BGB), da sie einen Ausschluss ohne sachlichen Grund ermögliche.
Entscheidung der Vorinstanzen
Die Vorinstanzen (das Landgericht Augsburg und das Oberlandesgericht München) gaben dem Kläger recht. Sie sahen in der Regelung eine unzulässige freie Hinauskündigungsklausel, die Gesellschaftern ermögliche, einen Mitgesellschafter ohne Grund auszuschließen.
Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Zwar bestätigte er zunächst seine ständige Rechtsprechung: Freie Hinauskündigungsklauseln in Gesellschaftsverträgen oder vergleichbaren schuldrechtlichen Vereinbarungen sind grundsätzlich sittenwidrig (§ 138 BGB), weil sie den betroffenen Gesellschafter der Willkür des ausschließungsberechtigten Gesellschafters aussetzen können und eine freie Ausübung der Mitgliedschaftsrechte beeinträchtigen („Damoklesschwert-Argument“)
Allerdings können freie Hinauskündigungsklauseln nach ständiger Rechtsprechung des BGH ausnahmsweise zulässig sein, wenn eine sachliche Rechtfertigung vorliegt.
Sachliche Rechtfertigung bei Managementbeteiligungen
Nach Auffassung des BGH kann eine freie Hinauskündigungsklausel im Lichte der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung insbesondere dann sachlich gerechtfertigt sein, wenn:
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die Gesellschafterstellung nur aufgrund der Tätigkeit als Geschäftsführer oder Manager eingeräumt wurde,
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sie primär der Bindung und Motivation des Managements dient,
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und die Beteiligung keine eigenständige Bedeutung neben der Organstellung zukommt.
Gerade bei Private-Equity-Managementbeteiligungen sei es üblich, Manager am Exit-Erlös zu beteiligen, um ihre Interessen mit denen der Private-Equity-Investoren zu synchronisieren. Endet die Tätigkeit des Managers, entfalle regelmäßig auch der Zweck der Beteiligung, und die Rückübertragung diene dem berechtigten Interesse, den Nachfolger entsprechend zu beteiligen und damit das Geschäftsmodell auf Dauer fortzuführen.
In Abgrenzung zu seiner Entscheidung aus dem Jahr 2005 (Urteil vom 19.09.2005 - II ZR 173/04) stellt der BGH jedoch klar, dass es nicht erforderlich ist, dass der Manager kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko trägt. Auch ein ursprünglicher Erwerb der Beteiligung zum Verkehrswert und eine fehlende Beteiligung an den laufenden Gewinnen stehen der Rechtfertigung damit nicht generell entgegen. Vielmehr habe eine Abwägung anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu erfolgen.
Die konkrete Klausel ist daher nach Ansicht des BGH nicht bereits im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle gemäß § 138 BGB nichtig.
Weiteres vom BGH aufgezeigtes Prüfungsprogramm
Nach Ansicht des BGH ist jedoch in einem zweiten Schritt im Rahmen der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) von der Vorinstanz erneut zu prüfen, ob die Ausübung der Hinauskündigungsklausel im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich war. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Rückerwerb der Beteiligung kurz vor dem Exit erfolgt.
Die Frage der Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel ist zudem von der Frage der Angemessenheit der Abfindungshöhe zu trennen. Ob der ausgeschiedene Gesellschafter einen angemessenen Kaufpreis für den Rückerwerb der gewährten Beteiligung erhält, betrifft die Abfindungsregelung und nicht die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel selbst.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Für die zukünftige Vertragsgestaltung von Managementbeteiligungsprogrammen bei Private-Equity-Strukturen bedeutet das:
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Die Beteiligung sollte weiterhin klar als Annex zur Organstellung als Geschäftsführer konzipiert werden, um die sachliche Rechtfertigung der Rückerwerbsrechte auf Ebene der Wirksamkeitskontrolle der Hinauskündigungsklausel abzusichern.
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Durch die vom BGH vorgegebene Gesamtbetrachtung im Einzelfall bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel, die nachgelagerte Ausübungskontrolle sowie der zusätzlichen Kontrolle der Abfindungshöhe bleibt der Bereich jedoch ein „vermintes Terrain“ und besonders beratungsintensiv.
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Schließlich sind auch die arbeits- und dienstvertraglichen Rahmenbedingungen nach der Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 19.03.2025 – 10 AZR 67/24) im Blick zu behalten.