Das OLG München hat mit Beschluss vom 23.02.2026 (31 Wx 294/24) entschieden, dass Registergerichte im Regelfall keine „Nichtabfindungsversicherung" mehr verlangen dürfen, wenn der Wechsel eines Kommanditisten im Wege der Sonderrechtsnachfolge zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet wird. Die Änderung des § 711 BGB durch das MoPeG zum 01.01.2024 hat die bisherige Praxis obsolet gemacht.
Zusammenfassung
Mit der vorliegenden Entscheidung hat das OLG München eine in der Registerpraxis seit Jahrzehnten etablierte Anforderung gekippt:
- Die sog. Nichtabfindungsversicherung (negative Abfindungsversicherung) ist im Regelfall kein erforderliches Eintragungserfordernis mehr bei der Anmeldung der Sonderrechtsnachfolge in eine Kommanditbeteiligung.
- Maßgeblicher Grund ist die gesetzliche Normierung der Sonderrechtsnachfolge in § 711 Abs. 1 S. 1 BGB durch das MoPeG, das seit dem 01.01.2024 in Kraft ist.
- Die ausdrückliche Anmeldung des Erwerbs im Wege der Sonderrechtsnachfolge reicht somit im Regelfall aus, um die entsprechende Eintragung im Handelsregister zu rechtfertigen.
Der Sachverhalt
Ein Notar meldete im September 2024 das Ausscheiden eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG zum Handelsregister an. Der Kommanditist hatte seine Haftsumme im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen anderen Kommanditisten übertragen. Das Amtsgericht München – Registergericht – beanstandete die Anmeldung mit einer Zwischenverfügung, weil eine Nichtabfindungsversicherung (negative Abfindungsversicherung) der Komplementärin sowie des ausscheidenden Kommanditisten fehle. Hiergegen legte der Notar Beschwerde ein.
Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und hielt an seiner Anforderung fest: Die langjährige BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 19.09.2005 – II ZB 11/04) gelte fort; die Änderung des § 711 BGB habe daran nichts geändert. Der Regelfall sei weiterhin das isolierte Ausscheiden und der Eintritt eines neuen Kommanditisten – die Sonderrechtsnachfolge bleibe die Ausnahme.
Die bisherige Praxis und ihre Grundlage
Im Rahmen einer Nichtabfindungsversicherung erklären die persönlich haftenden Gesellschafter (in vertretungsberechtigter Anzahl) sowie die im Wege der Sonderrechtsnachfolge ausscheidenden Kommanditisten, dass ihnen aus dem Gesellschaftsvermögen weder eine Abfindung gewährt noch eine solche zugesagt worden ist.
Die Anforderung einer Nichtabfindungsversicherung reicht zurück auf eine Grundsatzentscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1944 (Beschluss v. 30. September 1944) und wurde seither von Obergerichten und zuletzt vom BGH (Beschluss v. 19.9.2005 - II ZB 11/04) bestätigt. Sie diente dazu, die Sonderrechtsnachfolge (rechtsgeschäftliche Übertragung des Kommanditanteils) von der Einzelrechtsnachfolge (Ausscheiden gegen Abfindung und Neueintritt) zu unterscheiden und dies auch im Handelsregister durch Eintragung eines Sonderrechtsnachfolgevermerks sichtbar zu machen.
Fehlt der entsprechende Sonderrechtsnachfolgevermerk im Handelsregister, könnte die bloße Eintragung des Kommanditistenwechsels für den Rechtsverkehr den falschen Eindruck erwecken, dass sowohl der ausgeschiedene als auch der neu eingetretene Kommanditist jeweils in voller Höhe der eingetragenen Haftsumme für Gesellschaftsverbindlichkeiten einstehen müssen.
Da die rechtsgeschäftliche Übertragung von Kommanditanteilen bisher gesetzlich nicht geregelt war, hat die Rechtsprechung die Nichtabfindungsversicherung als geeignetes Mittel angesehen, um die Richtigkeit der Anmeldung zu belegen.
Entscheidung des OLG München
Das OLG München gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung in dem angefochtenen Punkt auf. Der Senat begründete dies wie folgt:
Wegfall der bisherigen Begründung: Die Sonderrechtsnachfolge ist seit dem 01.01.2024 durch § 711 Abs. 1 S. 1 BGB n.F. (MoPeG) ausdrücklich gesetzlich geregelt. Damit stehen die Einzelrechtsnachfolge (§ 712 BGB) und die Sonderrechtsnachfolge (§ 711 BGB) als gleichrangige gesetzliche Alternativen nebeneinander. Ein Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht nicht mehr. Die ursprüngliche Begründung für die Nichtabfindungsversicherung – die Sonderrechtsnachfolge sei ein gesetzlich nicht geregelter „Sonderfall" – entfällt damit.
Inhalt der Anmeldung: Wird der Erwerb im Wege der Sonderrechtsnachfolge in der Anmeldung klar und eindeutig bezeichnet, ist dies im Regelfall zum Nachweis der Sonderrechtsnachfolge ausreichend. Anhaltspunkte dafür, dass die Anmeldung unrichtig und tatsächlich eine Einzelrechtsnachfolge vorliege, seien im entschiedenen Fall nicht erkennbar.
Schweigen des Gesetzgebers: Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen des MoPeG nicht dazu geäußert, ob die bisherige Registerpraxis fortzuführen oder zu ändern ist. Das OLG zieht daraus jedoch nicht den Schluss, dass die alte Praxis fortzuführen ist – die fehlende Regelung spricht weder für noch gegen die Anforderung einer Nichtabfindungsversicherung.
Einklang mit der neueren Literatur: Der Senat stützt sich auch auf die jüngere juristische Kommentarliteratur, die nach Inkrafttreten des MoPeG ganz überwiegend davon ausgeht, dass eine Nichtabfindungsversicherung im Regelfall nicht mehr verlangt werden kann (so z.B. bereits Krafka, Registerrecht, 12. Aufl. 2024, Rn. 750; Krafka, ZPG 2024, 53 (55); Leo/John, NZG 2021, 1628 (1633 ff.); Roth in Hopt, 45. Aufl. 2026, § 162 HGB Rn. 8).
Wichtiger Vorbehalt
Das OLG stellt klar: Die Entscheidung gilt für den Regelfall. Dies überzeugt, da im Personengesellschaftsrecht grundsätzlich alle Gesellschafter anmeldepflichtig sind (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 106 Abs. 7 S. 1 HGB), womit die Anmeldung eine Richtigkeitsvermutung in sich trägt.
Das Registergericht bleibt lediglich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) berechtigt, im Einzelfall weitere Nachweise anzufordern – namentlich dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angemeldete Sonderrechtsnachfolge tatsächlich nicht oder nicht so wie angemeldet vorliegt.
Bedeutung für die Praxis
Für Notare und Berater, die Handelsregisteranmeldungen im Zusammenhang mit dem Wechsel von Kommanditisten begleiten, hat die Entscheidung unmittelbare praktische Relevanz:
- Eine gesonderte Nichtabfindungsversicherung muss bei der Übertragung von Kommanditbeteiligungen im Regelfall nicht mehr beigebracht werden, wenn die Sonderrechtsnachfolge in der Anmeldung eindeutig bezeichnet ist.
- Ob andere Registergerichte außerhalb Münchens die Entscheidung des OLG unmittelbar übernehmen werden oder zunächst an ihrer bisherigen Praxis festhalten, bleibt abzuwarten. Die Entscheidung dürfte jedoch bundesweit Überzeugungswirkung entfalten, zumal sie im Einklang mit der neueren Auffassung in der Literatur steht.