Bindungs- und Steuerfalle Berliner Testament

Aktualisiert: 30.09.2025

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Was ist ein Berliner Testament?

Ein Berliner Testament ist ein von Ehegatten gemeinschaftlich errichtetes Testament, das einen ganz bestimmten Inhalt hat. Dabei setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein, während die Kinder erst nach dem Tod des zuletzt Versterbenden erben. Diese Regelung sichert den überlebenden Partner finanziell ab, kann aber zu steuerlichen Nachteilen führen, da das Erbe des Erstversterbenden zweimal versteuert wird. Zudem ist das Testament oft bindend, sodass der überlebende Partner es nicht ohne Weiteres ändern kann. Um mögliche Nachteile zu minimieren, empfiehlt sich eine notarielle Beratung.

Wie sehr bin ich durch ein Berliner Testament gebunden?

Wie bei jedem gemeinschaftlichen Testament sind die in einem Berliner Testament getroffenen Verfügungen nach dem Tod des Erstversterbenden bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde (Wechselbezüglichkeit). Berliner Testamente bestehen oft nur aus zwei Sätzen, in welchen jeweils zwei inhaltlich gleichlautende Verfügungen der Eheleute zusammengefasst werden, nämlich der Berufung des einen Ehepartners zum Alleinerben des anderen sowie die Einsetzung der gemeinsamen Kinder als (Ersatz-)Erben nach dem Längerlebenden. In einer solchen Gestaltung, nimmt die Rechtsprechung zwischen Erst- und Schlusserbeneinsetzung Wechselbezüglichkeit an. Wechselbezüglichkeit bedeutet, dass eine nachträgliche Änderung der Schlusserben nicht mehr möglich ist, weshalb das Testament auch den Längerlebenden grundsätzlich bindet. Die Bindungswirkung tritt mit dem Tode des anderen Ehegatten ein. Bis dahin kann jeder Ehegatte seine Verfügung frei widerrufen, sofern er den Widerruf notariell beurkunden lässt und dieser dem anderen Ehegatten in Ausfertigung zugeht. Nach dem Tod des Erstversterbenden kann noch viel Zeit vergehen, bis der zweite Erbfall eintritt. In dieser Zeit können sich sowohl die persönlichen Verhältnisse, als auch die familiäre Situation geändert haben. Auch kann es vorkommen, dass ein Erbe bereits nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil geltend macht und dadurch ohne eine Anpassung des Testaments nach dem zweiten Erbfall doppelt profitieren würde.

Was kann ich nach Eintritt der Bindungswirkung tun?

Die Bindungswirkung entfällt, wenn der Überlebende das ihm Zugewendete ausschlägt. Dann wird aber der Zweck des Berliner Testaments (finanzielle Absicherung des Überlebenden) nicht erreicht, da er höchstens den Pflichtteil fordern kann. Das Problem kann durch eine entsprechende Testamentsgestaltung beispielsweise in Form eines Änderungsvorbehalts gelöst werden. Die Änderungsbefugnis kann auch speziell an die Bedürfnisse der Ehegatten angepasst werden, sodass gewisse Bestimmungen (wie z. B. der Kreis möglicher Erben) nachträglich nicht mehr geändert werden dürfen.

Welche steuerliche Nachteile drohen?

Werden die erbschaftsteuerlichen Freibeträge (derzeit EUR 500.000,00 für Ehegatten; EUR 400.000,00 für jedes Kind) überschritten, kann das Berliner Testament in doppelter Hinsicht erbschaftsteuerlich nachteilig sein: Das Vermögen des Erstversterbenden unterliegt zweimal der Steuerpflicht, einmal beim Erwerb durch den überlebenden Ehegatten und das zweite Mal beim Erwerb durch die Kinder als Schlusserben. Die Freibeträge der Kinder nach dem ersten Elternteil bleiben dagegen ungenutzt. Der Nachlass des Letztversterbenden umfasst dann das kumulierte Vermögen beider Ehegatten, wodurch die genannten Freibeträge schnell überschritten werden.

Verhindern kann man diese Nachteile mit einem sog. Supervermächtnis, welches dem Längerlebenden nach dem Tod des Erstversterbenden eine steuerlich günstige Vermögensverteilung in der Familie ermöglicht, ihm jedoch gleichzeitig einen größtmöglichen Handlungsspielraum für seine eigene Vermögensplanung überlässt. Im Ergebnis kann so die Absicherung des Längerlebenden mit der optimalen Ausnutzung der Steuerfreibeträge kombiniert werden.

Lassen Sie sich vor Errichtung eines Testaments bestenfalls notariell beraten, sodass Sie nicht in die Bindungs- und Steuerfalle des Berliner Testaments tappen.

Über den Autor:

Dr. Wolfram Radke, LL.M. (Sydney)

Dr. Wolfram Radke, LL.M. (Sydney) ist seit 2008 als Notar in Hamburg tätig. Er studierte Rechtswissenschaften in Marburg und Sydney und promovierte im Jahr 2000 im Bereich Kautelarjurisprudenz. Berufliche Stationen führten ihn zuvor als Anwalt zu Allen & Overy LLP in Frankfurt am Main und London mit den Schwerpunkten Litigation und Wirtschaftsrecht. Heute begleitet er Mandanten bei sämtlichen notariellen Anliegen – auf Wunsch auch mit Beurkundungen in englischer Sprache.

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