Überkreuzschenkung des Familienheims: Wie Ehegatten die zehnjährige Behaltensfrist vermeiden – und warum jetzt der BGH entscheidet

Aktualisiert: 21.10.2026

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Ehegatten, die ihr selbst genutztes Haus je zur Hälfte besitzen, gehen meist davon aus, dass der Überlebende das Familienheim im Erbfall steuerfrei übernimmt. Das stimmt – allerdings nur, wenn er die Immobilie anschließend zehn Jahre lang selbst bewohnt. Eine in der notariellen Praxis entwickelte Gestaltung, die sogenannte Überkreuzschenkung, vermeidet diese Bindung. Ob das Grundbuchamt sie eintragen muss, beurteilen die Oberlandesgerichte allerdings gegensätzlich: Das OLG Dresden hat die Eintragung mit Beschluss vom 7. Juli 2025 (Az. 17 W 428/25) angeordnet, das OLG Celle hat sie mit Beschluss vom 18. August 2026 (Az. 20 W 31/26) abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde ist beim BGH unter dem Az. V ZB 65/26 anhängig.

Das Problem: Die Behaltensfrist beim Erwerb von Todes wegen

Das Erbschaftsteuergesetz begünstigt das Familienheim unter Ehegatten auf zwei Wegen – mit einem entscheidenden Unterschied:

  • Zuwendung zu Lebzeiten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG): Steuerfrei, ohne Wertgrenze, ohne Flächengrenze und ohne Behaltensfrist.
  • Erwerb von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG): Ebenfalls steuerfrei, aber nur, wenn der überlebende Ehegatte die Immobilie zehn Jahre lang selbst bewohnt. Zieht er früher aus, vermietet oder verkauft er, entfällt die Befreiung rückwirkend.

Die Ausnahme für „zwingende Gründe“ (die einen vorzeitigen Auszug steuerneutral ermöglichen) legen Finanzverwaltung und Rechtsprechung eng aus. Der Wunsch nach einer kleineren Wohnung, der Umzug in die Nähe der Kinder oder ein Verkauf aus wirtschaftlichen Gründen genügen in der Regel nicht. Gerade bei wertvollen Immobilien und älteren Ehegatten wird die Behaltensfrist so zum echten Planungsrisiko.

Die Lösung: Die Überkreuzschenkung des Familienheims

Die Gestaltung setzt zu Lebzeiten an und verlagert den Erwerb des Überlebenden vom Tatbestand des Nr. 4b in Nr. 4a:

  1. Beide Ehegatten übertragen sich wechselseitig ihren hälftigen Miteigentumsanteil. Jeder Erwerb ist eine steuerfreie Zuwendung nach Nr. 4a – ohne Behaltensfrist.
  2. Jeder Veräußerer behält sich ein Rückforderungsrecht für den Fall vor, dass der Erwerber vor ihm verstirbt. Der Anspruch wird durch eine Auflassungsvormerkung am jeweils übertragenen Anteil gesichert.
  3. Stirbt ein Ehegatte, behält der Überlebende die bereits zu Lebzeiten erhaltene Hälfte und fordert seine eigene frühere Hälfte zurück. Dieser Rückerwerb ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerlich neutral.
  4. Ergebnis: Der Überlebende ist Alleineigentümer, ohne dass ein Erwerb nach Nr. 4b vorliegt. Er kann die Immobilie jederzeit verkaufen oder ausziehen.

Der Kniff liegt in der Symmetrie. Weil niemand weiß, wer zuerst stirbt, reicht eine einseitige Übertragung nicht aus. Erst der Tausch sichert beide Ehegatten unabhängig von der Reihenfolge der Todesfälle ab. Grunderwerbsteuer fällt unter Ehegatten nicht an (§ 3 Nr. 4 GrEStG).

Auf den ersten Blick wirkt das Ganze wie ein Leerlauf: Vor und nach dem Vertrag stehen beide Ehegatten mit je ½ im Grundbuch. Genau daran entzündet sich der Streit.

Der Fall vor dem OLG Dresden: Das Grundbuchamt prüft Recht, nicht Sinn

Die Ehegatten waren je zur Hälfte als Miteigentümer eingetragen und übertrugen sich ihre Anteile wechselseitig, verbunden mit Rückforderungsrechten und Auflassungsvormerkungen. Die steuerliche Zielsetzung war im Vertrag offen benannt. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück: Die Eintragung sei mit dem bisherigen Grundbuchinhalt deckungsgleich, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis.

Das OLG Dresden (ZEV 2025, 816 = DNotZ 2025, 922) hob die Entscheidung auf und stützte sich im Wesentlichen auf folgende Argumente:

  • Konstitutive Wirkung der Eintragung: Die vereinbarte Übertragung wird nach § 873 BGB erst mit der Eintragung wirksam. Wer wirksam aufgelassen hat, hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Rechtsänderung auch eintritt.
  • Keine Zweckmäßigkeitskontrolle: Wie sinnvoll ein Rechtsgeschäft ist und welche Motive die Beteiligten verfolgen, hat das Grundbuchamt nicht zu hinterfragen. Was materiell-rechtlich zulässig ist, ist im Grundbuch zu verlautbaren.
  • Veränderte Rechtslage: Nach dem Vollzug sind die Anteile mit Rückauflassungsvormerkungen belastet. Ob die steuerlichen Erwartungen aufgehen, ist für das Grundbuchverfahren ohne Belang.

In der Gestaltungspraxis wurde die Entscheidung begrüßt. Zwei Eintragungen, die jede für sich unstreitig zulässig wären, können nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gleichzeitig beantragt werden.

Die Gegenposition des OLG Celle: Gleicher Grundbuchstand, kein Rechtsschutzbedürfnis

Dem OLG Celle lag ein nahezu identischer Vertrag vor: wechselseitige Übertragung der Hälften, Rückforderungsrecht bei Vorversterben des Erwerbers, gesichert durch Vormerkungen, im Übrigen unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Das Grundbuchamt Hannover wies die Anträge zurück, das OLG bestätigte dies und stellte sich ausdrücklich gegen Dresden.

Der Senat räumt ein, dass Miteigentumsanteile auch unter Miteigentümern übertragen werden können. Er verneint aber das Rechtsschutzbedürfnis:

  • Keine Änderung der Rechtslage: Miteigentumsanteile sind ideelle, rein rechnerische Größen. Nach dem Tausch sind beide Ehegatten wie zuvor zu je ½ eingetragen.
  • Sinn und Zweck des § 47 Abs. 1 GBO: Das Grundbuch verlautbart Bruchteile und deren Veränderungen. Eine Eintragung, die einen inhaltlich identischen Stand erneut bekannt gibt, sei überflüssig.
  • Vormerkungen ändern nichts: Dass die Anteile danach belastet wären, stehe der Zurückweisung nicht entgegen – eine nähere Begründung gibt der Senat hierfür nicht.

Auffällig ist ein ausführlicher Hinweis am Ende: Ob zusätzlich ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vorliegt, lässt das OLG offen, deutet aber an, die Gestaltung diene allein der Umgehung der Behaltensfrist. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und divergierender Rechtsprechung zugelassen.

Kritik an der Celler Entscheidung – und was daraus folgt

Die Celler Sicht hat eine intuitive Stärke: Am Ende steht im Grundbuch zweimal ½, wie vorher. Rechtlich überzeugt sie dennoch nicht.

Jeder Miteigentumsanteil ist ein eigenständiges Recht, über das sein Inhaber nach § 747 Satz 1 BGB frei verfügt. Das zeigt sich spätestens bei unterschiedlicher Belastung: Ist ein Anteil mit einer Grundschuld belastet, wandert die Last beim Tausch mit dem Anteil zum anderen Ehegatten. Bei lastenfreien Anteilen ist der Wechsel nur weniger sichtbar, rechtlich aber derselbe. Hinzu kommt, dass sich der Grundbuchinhalt tatsächlich ändert – durch die neue Eintragungsgrundlage in Abteilung I und die Vormerkungen in Abteilung II. Eine Rückauflassungsvormerkung ergibt nur Sinn, wenn der Anteil zuvor den Inhaber gewechselt hat.

Auch § 47 GBO trägt das Ergebnis nicht. Die Vorschrift regelt, wie eine Gemeinschaft einzutragen ist; sie ist Ordnungsrecht mit dienender Funktion gegenüber dem materiellen Recht. Das Rechtsschutzbedürfnis folgt im Grundbuchverfahren regelmäßig aus der Antragsberechtigung und fehlt nur ausnahmsweise. Eine Eintragung, von der die Wirksamkeit einer Verfügung abhängt, ist nicht überflüssig – ohne sie bleiben die Beteiligten an eine Auflassung gebunden, die sie nie vollziehen können.

Der Hinweis auf § 42 AO gehört nicht ins Grundbuchverfahren. Die Vorschrift macht ein Rechtsgeschäft nicht unwirksam, sondern bestimmt nur, wie besteuert wird – darüber entscheiden Finanzamt und Finanzgericht, nicht der Rechtspfleger. In der Sache ist der Missbrauchsvorwurf auch keineswegs zwingend: Der Gesetzgeber hat die lebzeitige Zuwendung bewusst ohne Behaltensfrist ausgestaltet, und § 29 ErbStG erkennt Rückforderungsrechte ausdrücklich an. Zudem sichert die Gestaltung den Überlebenden unabhängig von Testament und Erbfolge ab.

Für die Beratung entscheidend ist der nüchterne Blick auf das Risiko: Greift § 42 AO doch, wird der Überlebende so besteuert, als habe er nach Nr. 4b geerbt. Er steht dann im Wesentlichen dort, wo er ohne Gestaltung stünde – belastet mit deren Kosten. Das Risiko ist also begrenzt, die Chance beträchtlich.

Was bedeutet das für die Praxis?

Bezirk entscheidet – bis Karlsruhe spricht. Im Bezirk des OLG Celle ist derzeit mit einer Zurückweisung zu rechnen, im Bezirk des OLG Dresden mit einer Eintragung; anderswo ist die Lage offen. Eine kurze Abstimmung mit dem zuständigen Grundbuchamt vor der Beurkundung erspart Zwischenverfügungen und Kosten.

Anträge verknüpfen. Eigentumsumschreibung und Rückauflassungsvormerkungen sollten nach § 16 Abs. 2 GBO nur gemeinsam vollzogen werden. Vormerkungen ohne Anteilswechsel ergeben keinen Sinn.

Familienheim-Eigenschaft sicherstellen. Die Immobilie muss im Zeitpunkt der Zuwendung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Bei gemischt genutzten Objekten greift die Befreiung nur für den selbst genutzten Teil.

Außersteuerliche Gründe dokumentieren. Die Absicherung des Überlebenden unabhängig von der Erbfolge gehört in die Vorbemerkungen der Urkunde. Bei hohen Werten kommt eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO in Betracht.

Die beiden Positionen im Überblick

Frage OLG Dresden (17 W 428/25) OLG Celle (20 W 31/26)
Rechtsschutzbedürfnis Ja – die Eintragung ist für die Wirksamkeit konstitutiv Nein – Grundbuchstand vorher und nachher identisch
Ändert sich die Rechtslage? Ja – Anteile wechseln den Inhaber und werden mit Vormerkungen belastet Nein – je ½ bleibt je ½, Vormerkungen unerheblich
Prüfung von Sinn und Motiv Nicht Aufgabe des Grundbuchamts Gestaltung diene nur steuerlichen Zwecken
§ 42 AO Für das Grundbuchverfahren ohne Belang Offengelassen, Missbrauch angedeutet
Ergebnis Eintragung ist vorzunehmen Antrag zurückgewiesen, Rechtsbeschwerde zugelassen (BGH V ZB 65/26)

Wir beraten Sie

Aus Sicht der notariellen Praxis bleibt die Überkreuzschenkung eine legitime und wertvolle Gestaltung – gerade dann, wenn sich die zehnjährige Behaltensfrist nicht sicher einhalten lässt oder Sie sich die Freiheit zum Verkauf oder Umzug offenhalten möchten. Eine klärende Entscheidung des BGH ist wünschenswert und wird für Rechtssicherheit sorgen. Bis dahin prüfen wir gemeinsam mit Ihnen und Ihrem steuerlichen Berater, ob die Gestaltung in Ihrem Fall sinnvoll ist, formulieren den Vertrag präzise und stimmen den Vollzug mit dem Grundbuchamt ab. Sprechen Sie uns gern an – Termine sind bei den Notaren am Gänsemarkt auch kurzfristig möglich.

FAQ

Muss der überlebende Ehegatte das geerbte Familienheim zehn Jahre bewohnen?

Beim Erwerb von Todes wegen grundsätzlich ja, sonst entfällt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG rückwirkend. Bei einer lebzeitigen Zuwendung nach Nr. 4a gibt es keine Behaltensfrist.

Was ist eine Überkreuzschenkung?

Ehegatten, die je zur Hälfte Eigentümer sind, übertragen sich ihre Anteile wechselseitig und behalten sich ein Rückforderungsrecht für den Fall vor, dass der Beschenkte zuerst verstirbt. Der Überlebende wird so Alleineigentümer, ohne der Behaltensfrist zu unterliegen.

Trägt das Grundbuchamt die Übertragung ein?

Das ist derzeit umstritten. Das OLG Dresden bejaht die Eintragung, das OLG Celle lehnt sie ab. Die Frage liegt dem BGH vor (V ZB 65/26).

Fällt Grunderwerbsteuer an?

Nein. Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten sind nach § 3 Nr. 4 GrEStG grunderwerbsteuerfrei.

Porträt von Notar Dr. Gerrit Bulgrin, LL.M. (Columbia), Notare am Gänsemarkt

Über den Autor:

Dr. Gerrit Bulgrin, LL.M. (Columbia)

Dr. Gerrit Bulgrin, LL.M. (Columbia) ist seit 2025 als Notar tätig. Sein Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er an der Bucerius Law School in Hamburg, der University of Cambridge sowie an der Columbia University in New York. Berufliche Erfahrung sammelte er mehrere Jahre als Rechtsanwalt bei Freshfields Bruckhaus Deringer im Bereich Corporate / M&A und war zudem am Aufbau mehrerer Startup-Unternehmen beteiligt.

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