Kündigung durch den Aufsichtsrat: § 174 BGB gilt auch für das Gremium entsprechend

Aktualisiert: 13.10.2026

Min. Lesedauer

Ein Aufsichtsrat beschließt einstimmig die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers – unterschrieben wird das Kündigungsschreiben aber nur von zwei seiner drei Mitglieder. Der Geschäftsführer weist die Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurück. Das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 130/25) gibt ihm in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2026 recht: Die Kündigung ist in analoger Anwendung von § 174 Satz 1 BGB unwirksam.

Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, die in der Gestaltungspraxis regelmäßig unterschätzt wird. Die materielle Kompetenzordnung war im Streitfall sauber: Der Aufsichtsrat war nach dem Gesellschaftsvertrag zuständig, er hatte ordnungsgemäß und einstimmig beschlossen. Gescheitert ist die Kündigung allein daran, wie der Beschluss nach außen getragen wurde – und daran, dass dem Empfänger nichts vorgelegt wurde, woraus sich die Befugnis der beiden Unterzeichnenden ergab.

Das Wichtigste in Kürze

  • § 174 BGB ist analog anzuwenden, wenn eine organschaftliche Gesamtvertretungsmacht durch Ermächtigung der übrigen Organmitglieder zu einer Alleinvertretungsmacht einzelner Mitglieder erweitert wird.
  • Der Grund liegt in der Unsicherheit des Erklärungsempfängers: Diese Ermächtigung ist aus keinem öffentlichen Register ersichtlich, beruht aber auf einer nachweisbaren Willensentscheidung.
  • Der Nachweis kann durch eine Erklärung aller oder der übrigen Organmitglieder geführt werden – er muss der Kündigung beigefügt sein. Eine erst im Prozess vorgelegte Beschlussabschrift kommt zu spät.
  • Die Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen; es gelten die Grundsätze zu § 121 BGB, als Richtwert etwa eine Woche.
  • Allgemeine Kenntnis von den „Führungsverhältnissen“ schließt das Zurückweisungsrecht weder nach § 174 Satz 2 BGB noch über § 242 BGB aus.
  • Für die Praxis entscheidend ist die Satzung: Sie kann einzelne Mitglieder – typischerweise den Vorsitzenden – mit der Ausführung der Beschlüsse betrauen.

Der Sachverhalt

Beklagte war eine GmbH mit einer türkischen Alleingesellschafterin. Ihr Gesellschaftsvertrag sah einen aus drei bis fünf Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat vor und wies diesem die Zuständigkeit für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie die Vertretung der Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit ihnen zu. Die aktienrechtlichen Vorschriften über den Aufsichtsrat sollten im Übrigen ausdrücklich nicht gelten.

Im August 2023 beschloss der dreiköpfige Aufsichtsrat einstimmig, den Kläger als Geschäftsführer abzuberufen und seinen Anstellungsvertrag ordentlich zu kündigen. Das Kündigungsschreiben unterzeichneten die Aufsichtsratsvorsitzende und ein weiteres Mitglied – das dritte Mitglied nicht. Dem Schreiben war weder der Beschluss noch eine Ermächtigungserklärung beigefügt. Vier Tage nach Zugang wies der Kläger die Kündigung wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurück. Den Aufsichtsratsbeschluss erhielt er erst im Prozess, als die Gesellschaft ihn zur Akte reichte.

In den Tatsacheninstanzen hatte die Gesellschaft zuletzt nicht mehr bestritten, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelte – ein Punkt, der prozessual erhebliche Folgen hatte: Der Begriff des Arbeitsverhältnisses ist ein einfacher Rechtsbegriff, sodass das Nichtbestreiten das Gericht bindet, und zwar auch das Revisionsgericht.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hatten der Klage stattgegeben, die Revision blieb ohne Erfolg. Das BAG stützt die Unwirksamkeit der Kündigung auf § 174 Satz 1 BGB in analoger Anwendung.

Analoge Anwendung auf organschaftliches Handeln

Nach seinem Wortlaut erfasst § 174 BGB nur das Handeln aufgrund rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht. Analog anwendbar ist die Vorschrift jedoch dort, wo für den Erklärungsempfänger eine vergleichbare Unsicherheit über die in Anspruch genommene Vertretungsmacht besteht und diese Vertretungsmacht auf einer Willensentscheidung des Vertretenen beruht, die ihm gegenüber nachgewiesen werden kann.

Genau das ist der Fall, wenn gesamtvertretungsbefugte Organmitglieder eines von ihnen ermächtigen, allein für das Organ zu handeln. Diese erweiterte Befugnis ist keinem öffentlichen Register zu entnehmen; der Empfänger kann sie also nicht überprüfen. Nachgewiesen werden kann sie durch eine Erklärung aller oder der übrigen Organmitglieder.

Die Satzung schwieg – und das war entscheidend

Ist der Aufsichtsrat vertretungsbefugt, ist er dies grundsätzlich als Gremium in seiner Gesamtheit. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings Vorgaben dazu treffen, dass einzelne Mitglieder – insbesondere der Vorsitzende – die Beschlüsse ausführen. Derartige Regelungen enthielt die Satzung der Beklagten nicht. Sie unterschied zwar an mehreren Stellen zwischen dem Gremium, einzelnen Mitgliedern und dem Vorsitzenden; für die Vertretung gegenüber Geschäftsführern sprach sie aber erkennbar nur vom Aufsichtsrat als Gremium. Das BAG verweist insoweit als Vorbild auf die gesetzliche Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

Eine allenfalls konkludent im Sachbeschluss liegende Ermächtigung der beiden handelnden Mitglieder half nicht weiter: Vorgelegt wurde sie dem Kläger nicht.

Unverzüglichkeit, Kenntnisgabe und Rechtsmissbrauch

Für die Unverzüglichkeit der Zurückweisung gelten die Grundsätze zu § 121 BGB: Sofortiges Handeln ist nicht verlangt, dem Empfänger bleibt Zeit zur Überlegung und zur Einholung von Rechtsrat; ohne besondere Umstände ist eine Zurückweisung nach mehr als einer Woche nicht mehr unverzüglich. Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis von Kündigung und fehlender Vollmachtsurkunde. Vier Tage genügten hier ohne Weiteres.

Auch § 174 Satz 2 BGB griff nicht ein. Das Inkenntnissetzen ist zwar formfrei, muss aber ein gleichwertiger Ersatz für die fehlende Urkunde sein und sich gerade auf die konkrete Ermächtigung beziehen. Die Behauptung, die Vertretungsbefugnis der Vorsitzenden sei öffentlich bekannt gemacht worden, blieb unsubstantiiert; dass der Kläger die Befugnisse des Aufsichtsrats kannte, besagt nichts über eine Ermächtigung zur Alleinvertretung. Aus demselben Grund scheiterte der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB: Kenntnis von nicht näher bestimmten Führungsverhältnissen sagt nichts über nach außen wirkende Handlungsermächtigungen innerhalb eines Gremiums aus.

Auch die nachgeschobene Kündigung scheiterte

Die im Dezember 2023 vorsorglich in einem elektronisch übermittelten Anwaltsschriftsatz erklärte fristlose Kündigung wahrte die Schriftform des § 623 BGB nicht; die elektronische Form ist dort ausgeschlossen, die Kündigung damit nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Das BAG stellt klar, dass die Übermittlung eines elektronischen Dokuments jedenfalls bis zum Inkrafttreten des § 46h ArbGG am 17. Juli 2024 dem Schriftformgebot nicht genügte.

Einordnung: ein alter dogmatischer Streit

Die Entscheidung trifft eine Frage, die im Aktien- und GmbH-Recht seit Langem ungeklärt ist: In welcher Eigenschaft handelt eigentlich das Aufsichtsratsmitglied, das einen Beschluss des Gremiums nach außen mitteilt?

Die herrschende Kommentarliteratur beschreibt den Vorsitzenden insoweit als „Erklärungsvertreter“ – als Mittelding zwischen Vertreter und Bote, weil er keine eigene Willenserklärung abgebe, aber an der Willensbildung beteiligt gewesen sei. Auf dieser Linie liegt die analoge Anwendung von § 174 BGB, denn wer nicht bloß Bote ist, nimmt eine Vertretungsmacht in Anspruch, über die der Empfänger im Unklaren sein kann.

Hoffmann-Becking (in NZG 2026, 1203 ff.) hat dieser Figur jüngst grundlegend widersprochen. Sein Argument: Das BGB kennt zwischen Vertretung und Botenschaft kein Drittes; die Willenserklärung des Aufsichtsrats ist mit dem Beschluss bereits fertig und im Sinne des § 130 BGB abgegeben, sobald ein Mitglied mit der Übermittlung betraut wird. Wer sie überbringt, bewirkt nur noch den Zugang – gleichgültig, ob es ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des beschließenden Organs ist. Folgt man dem, handelt das Aufsichtsratsmitglied als Bote, § 174 BGB ist weder unmittelbar noch analog anwendbar, und der Vorsitzende bedarf für die Kundgabe auch keiner besonderen Ermächtigung, weil diese Befugnis zu seinem Amt gehört. Hinzu kommt eine zweite, davon zu trennende These: Inhaltliche Ergänzungen eines Beschlusses kann der Aufsichtsrat nicht delegieren; wer den Vorsitzenden pauschal bevollmächtigt, Einzelheiten etwa eines Anstellungsvertrags auszuhandeln, durchbricht das Delegationsverbot. Zulässiger Weg ist eine im Beschluss festgelegte Bandbreite, innerhalb derer der Bevollmächtigte nur noch auswählt.

Das BAG hat sich dieser Kritik nicht angeschlossen, sondern die Linie der bisherigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung fortgeschrieben. Für die Beratungspraxis ist die dogmatische Frage damit vorerst entschieden – jedenfalls dort, wo über die Wirksamkeit einer Kündigung vor den Arbeitsgerichten gestritten wird. In der Praxis empfiehlt sich folgender Ausweg, den das Urteil selbst benennt: die satzungsmäßige Betrauung einzelner Mitglieder mit der Ausführung der Beschlüsse. Fehlt sie, bleibt die formfreie Kenntnisgabe durch die übrigen Mitglieder, die auch elektronisch erfolgen kann.

Warum das auch jenseits des Arbeitsrechts zählt

Die Abberufung eines Geschäftsführers ist ebenso ein einseitiges Rechtsgeschäft wie die Kündigung. Wird sie von einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern erklärt, droht dieselbe Zurückweisung – mit unmittelbarer Registerrelevanz, weil die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels eine wirksame Abberufung voraussetzt. Wer die Kompetenzordnung in der Satzung auf ein fakultatives Aufsichtsgremium verlagert, sollte die Ausführungsebene deshalb stets mitregeln.

Konsequenzen für die Gestaltungspraxis

  1. Ausführungsklausel in die Satzung aufnehmen. Der Gesellschaftsvertrag sollte ausdrücklich regeln, dass Willenserklärungen des Aufsichtsrats im Rahmen gefasster Beschlüsse von dem Vorsitzenden – hilfsweise seinem Stellvertreter – im Namen des Gremiums abgegeben werden. Bei der GmbH liegt die Satzung im Registerordner und ist damit für jedermann einsehbar; die Unsicherheit, die das BAG zur Analogie veranlasst, dürfte in dieser Konstellation entfallen.
  2. Kompetenz und Vertretung sprachlich trennen. Viele Satzungen sprechen pauschal von „dem Aufsichtsrat“. Das Urteil zeigt, wie streng diese Formulierung gelesen wird. Zu unterscheiden sind die Zuständigkeit für die Entscheidung, die Vertretung der Gesellschaft und die Ausführung des Beschlusses.
  3. Nachweis physisch beifügen. Solange keine Satzungsregelung besteht, gehört zum Kündigungs- oder Abberufungsschreiben eine von allen übrigen Mitgliedern unterzeichnete Ermächtigungserklärung – im Original, nicht als Kopie und nicht erst im Prozess.
  4. Oder schlicht alle unterschreiben lassen. Der sicherste Weg bleibt die Unterzeichnung durch sämtliche Mitglieder des Gremiums. Bei kleinen Aufsichtsräten ist das organisatorisch meist leistbar und vermeidet jede Diskussion über Ermächtigungen.
  5. Vorherige Kenntnisgabe dokumentieren. Ein Inkenntnissetzen nach § 174 Satz 2 BGB ist formfrei und kann auch per E-Mail erfolgen. Es muss sich aber konkret auf die Ermächtigung zur Alleinvertretung beziehen und den Empfänger erreichen – allgemeine Organigramme oder Bekanntmachungen genügen nicht.
  6. Schriftform der Kündigung wahren. § 623 BGB schließt die elektronische Form aus. Kündigungen gehören auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift; die Erklärung im Anwaltsschriftsatz ist kein Ersatz.
  7. Beschlussdokumentation sauber führen. Der Beschluss sollte die Abberufung und die Kündigung eindeutig und abschließend aussprechen und die handelnden Personen benennen. Formulierungen im Sinne eines bloßen Sollens laden zu Streit über den Erklärungsgehalt ein.

Fazit

Die materielle Entscheidung des Aufsichtsrats war im Streitfall nicht zu beanstanden – gescheitert ist die Kündigung des Geschäftsführers an einer Formalie, die sich mit zwei Sätzen im Gesellschaftsvertrag hätte vermeiden lassen. Für die Gestaltung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen für Aufsichtsräte ist das eine deutliche Aufforderung, die Ausführung von Beschlüssen nicht dem Zufall zu überlassen. Wo diese Klausel fehlt, sollte vor jeder einseitigen Erklärung gegenüber einem Geschäftsführer geklärt werden, wer unterschreibt und was dem Schreiben beigefügt wird.

Porträt von Notar Dr. Gerrit Bulgrin, LL.M. (Columbia), Notare am Gänsemarkt

Über den Autor:

Dr. Gerrit Bulgrin, LL.M. (Columbia)

Dr. Gerrit Bulgrin, LL.M. (Columbia) ist seit 2025 als Notar tätig. Sein Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er an der Bucerius Law School in Hamburg, der University of Cambridge sowie an der Columbia University in New York. Berufliche Erfahrung sammelte er mehrere Jahre als Rechtsanwalt bei Freshfields Bruckhaus Deringer im Bereich Corporate / M&A und war zudem am Aufbau mehrerer Startup-Unternehmen beteiligt.

Direkter Kontakt über:
Lisa-Eileen Alberts

+49 (0) 40 / 35 55 31 94 mo@gaensemarkt.com