Der gesetzliche Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB erfolgt grundsätzlich durch eine Leistung in Geld. Liquide Mittel sind aber gerade dann knapp, wenn das Vermögen in Immobilien, Depots oder Unternehmensbeteiligungen gebunden ist. Also wird übertragen, was da ist – und genau dabei entsteht ein Problem, das viele Ehegatten erst mit dem Steuerbescheid bemerken: Das Finanzamt behandelt die Übertragung als Verkauf. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 8 K 901/23 E) nun erstmals gerichtlich bestätigt, dass sich diese Folge durch eine kluge ehevertragliche Gestaltung vermeiden lässt – und zugleich einen Steuerpflichtigen scheitern lassen, der den Weg nur halb gegangen ist.
Das Problem: Übertragung „an Erfüllungs statt“ ist eine Veräußerung
Endet die Zugewinngemeinschaft – durch Scheidung, Tod oder einen ehevertraglichen Wechsel in die Gütertrennung (Stichwort Güterstandsschaukel) –, entsteht nach § 1378 Abs. 1 BGB eine Ausgleichsforderung in Geld. Überträgt der ausgleichspflichtige Ehegatte stattdessen eine Immobilie, ein Wertpapierdepot oder GmbH-Anteile, ist das zivilrechtlich eine Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 BGB): Es wird etwas anderes geleistet als das Geschuldete.
Steuerlich ist das nach ständiger Rechtsprechung des BFH (seit dem Urteil vom 15. Februar 1977, VIII R 175/74; bestätigt u. a. durch Beschluss vom 8. März 2006, IX R 34/04) ein entgeltlicher Vorgang: Der Übertragende wird von seiner Geldschuld befreit, und diese Befreiung ist die Gegenleistung. Die Folgen können empfindlich sein:
- Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist: privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG (Ausnahme: selbst genutztes Wohneigentum),
- Kapitalgesellschaftsanteile ab 1 %: Veräußerung nach § 17 EStG,
- Wertpapiere: Abgeltungsteuer nach § 20 EStG,
- Betriebsvermögen: Entnahme- und Veräußerungstatbestände.
Dass die Übertragung schenkungsteuerfrei (§ 5 Abs. 2 ErbStG) und grunderwerbsteuerfrei (§ 3 Nr. 4, 5 GrEStG) bleibt, ändert daran nichts – die Einkommensteuer folgt eigenen Maßstäben. Das hat das FG Münster ausdrücklich klargestellt.
Die Lösung: Der gegenstandsbezogene Zugewinnausgleich
Die Gestaltungsidee, in der Literatur seit über einem Jahrzehnt entwickelt (grundlegend Stein, DStR 2012, 1063; fortgeführt in NZFam 2023, 918; Milatz, DStR 2021, 1437), setzt einen Schritt früher an: Nicht die Erfüllung einer bereits entstandenen Geldforderung wird geändert, sondern der Inhalt der Forderung selbst – bevor sie entsteht.
Die Ehegatten vereinbaren durch notariellen Ehevertrag (§ 1408 BGB), dass der Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstands nicht in Geld, sondern durch Übertragung eines konkret bezeichneten Gegenstands geschuldet wird – etwa des Mehrfamilienhauses, des Depots bei der Hausbank oder der Beteiligung an der Familien-GmbH. Entsteht die Ausgleichsforderung später, ist sie von Anfang an auf diesen Gegenstand gerichtet. Die Übertragung ist dann schlichte Erfüllung (§ 362 BGB), keine Leistung an Erfüllungs statt. Und weil der Zugewinnausgleichsanspruch nach dem BFH kraft Gesetzes und damit ertragsteuerlich unentgeltlich erworben wird, fehlt es an der Entgeltlichkeit – ein Veräußerungsgeschäft scheidet aus.
Zivilrechtlich ist das unproblematisch: Der BGH erkennt seit Langem an, dass Ehegatten den Zugewinnausgleich ehevertraglich ausschließen, quotal verändern oder „eine andere Art der Teilung“ vereinbaren dürfen (Urteil vom 16. Dezember 1982, IX ZR 90/81). Auch das Gesetz selbst kennt in § 1383 BGB die Zuweisung einzelner Gegenstände anstelle der Geldzahlung.
Der Fall vor dem FG Münster: Richtige Idee, falsches Instrument
Die Eheleute lebten ohne Ehevertrag in Zugewinngemeinschaft und hatten 2011/2012 ein Mehrfamilienhaus und zwei Eigentumswohnungen je zur Hälfte erworben. 2016 beantragte die Ehefrau die Scheidung; Verfahren zum Zugewinn, Versorgungsausgleich und Trennungsunterhalt liefen parallel. Im Juli 2018 schlossen die Eheleute vor dem Güterichter einen Vergleich: Der Ehemann übertrug seine Miteigentumshälften an allen drei Objekten, die Ehefrau übernahm die Darlehen; beide verzichteten „wechselseitig auf weitergehenden Zugewinnausgleich“ sowie auf Unterhalt und Versorgungsausgleich. Die Scheidung wurde im Oktober 2018 rechtskräftig, die Auflassung im Dezember 2018 beurkundet.
Der Ehemann argumentierte, ein Geldanspruch sei nie entstanden – der Vergleich sei ja vor der Scheidung geschlossen worden. Das Finanzamt setzte gleichwohl Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von rund 340.000 Euro an.
Die Entscheidung
Das FG Münster bestätigt zunächst die Grundregel: Wird eine bestehende Geldforderung durch Sachwerte abgegolten, ist das entgeltlich. Dann folgt der für die Gestaltungspraxis entscheidende Satz: Anders ist es, wenn während des bestehenden Güterstands ehevertraglich vereinbart wurde, dass der künftige Zugewinnausgleich durch Übertragung eines bestimmten Gegenstands erfolgen soll – vorausgesetzt, der Gegenstand wird unabhängig von seinem Wert geschuldet und nicht bloß wertmäßig auf eine Geldforderung angerechnet. Dann ist die Übertragung unentgeltlich. Das Gericht schließt sich damit ausdrücklich der Literaturansicht an.
Im Streitfall half das dem Kläger aber nicht. Der Vergleich vor dem Güterichter sei kein Ehevertrag, sondern eine Scheidungsfolgenvereinbarung (§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB): geschlossen allein im Hinblick auf die konkret bevorstehende Scheidung, hinfällig, wenn diese ausgeblieben wäre. Damit hätten die Eheleute das gesetzliche Ausgleichssystem nicht durch ein vertragliches ersetzt. Bestätigend zog der Senat die Formulierung heran, die Parteien verzichteten auf „weitergehenden“ Zugewinnausgleich – eines solchen Verzichts hätte es nicht bedurft, wenn der Anspruch von vornherein auf die Immobilien gerichtet gewesen wäre. Die Gegenleistung des Ehemanns lag also im Verzicht der Ehefrau auf ihre Geldforderungen. Mangels Bezifferung schätzte das Gericht den Veräußerungspreis anhand der dem Vergleich beigefügten Verkehrswertgutachten.
Die Revision ist zugelassen und beim BFH unter dem Az. IX R 10/26 anhängig.
Zweite Warnung aus Niedersachsen: Anrechnung ist Entgelt
Parallel dazu hat das FG Niedersachsen (Urteil vom 16. März 2026, 9 K 170/24; Revision unter Az. IX R 4/26) einen Fall entschieden, in dem der Ehemann im Rahmen eines gerichtlichen Teilvergleichs Grundstücke „vorab“ übertrug und vereinbart wurde, dass deren Wert auf die spätere Zugewinnausgleichsforderung angerechnet wird. Obwohl die Ausgleichsforderung damals noch gar nicht entstanden war, bejahte das Gericht die Entgeltlichkeit. Die Botschaft ist dieselbe: Wer den Sachwert nur als Rechnungsposten gegen einen Geldanspruch stellt, hat einen entgeltlichen Vorgang.
Kritik an der Entscheidung – und was daraus folgt
Die Literatur (Ferrenberg/Klamet, RFamU 2026, 449) begrüßt die grundsätzliche Anerkennung, hält die formale Abgrenzung zwischen Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung aber für wenig überzeugend: Beide Instrumente regeln wirtschaftlich denselben Gegenstand, der Übergang ist fließend, und eine inhaltsgleiche Regelung im Gewand eines Ehevertrags hätte nach der Logik des Gerichts selbst kurz vor der Scheidung zum steuerfreien Ergebnis geführt. Ob der BFH diese Kritik aufgreift, ist offen. Für die Beratungspraxis heute bedeutet das: Die Finanzverwaltung wird einen gegenstandsbezogenen Ausgleich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung bis auf Weiteres nicht akzeptieren. Der sichere Weg führt über den Ehevertrag.
Was bedeutet das für die Praxis?
Früh regeln, nicht erst im Streit. Der gegenstandsbezogene Zugewinnausgleich gehört in einen Ehevertrag, der die güterrechtlichen Verhältnisse generell und unabhängig von einer konkreten Scheidungsabsicht regelt. § 1408 BGB kennt keine Sperrfrist zur Güterstandsbeendigung; je größer der zeitliche Abstand, desto geringer aber das Diskussionspotenzial mit dem Finanzamt.
Den Gegenstand wertunabhängig schulden. Der Ehevertrag muss den Gegenstand sachenrechtlich bestimmt bezeichnen (Grundbuchangaben, Depotnummer, Geschäftsanteile) und ihn als solchen zum Inhalt der Ausgleichsforderung machen. Schädlich sind Formulierungen, die eine Geldforderung voraussetzen: „Anrechnung des Werts“, „zur Abgeltung“, „Verzicht auf weitergehenden Zugewinnausgleich“. Wo es sinnvoll ist, sollten Surrogate mitgeregelt werden.
Geld und Sachwerte kombinieren. Wer flexibel bleiben will, bestimmt nicht einen festen Betrag, sondern mehrere konkrete Gegenstände – etwa eine Immobilie nebst einem bestimmten Konto oder Depot. Der wirtschaftliche Gesamtwert lässt sich dann über Ein- und Auszahlungen steuern, ohne dass ein Geldbetrag zum Forderungsinhalt wird.
Schenkungsteuer im Blick behalten. Der Wert des zugewiesenen Gegenstands sollte den rechnerischen gesetzlichen Zugewinnausgleich nicht übersteigen; andernfalls droht insoweit eine steuerbare Zuwendung. Eine Vergleichsrechnung gehört daher zur Vorbereitung.
Verbindliche Auskunft einholen. Bis zur Entscheidung des BFH sollte die Gestaltung durch eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO abgesichert werden. Die Erfahrung zeigt, dass Finanzämter diese für den ehevertraglich vereinbarten gegenstandsbezogenen Ausgleich regelmäßig erteilen.
Auch bei der Güterstandsschaukel und im Erbfall nutzbar. Die Gestaltung ist nicht auf die Scheidung beschränkt. Beim Wechsel in die Gütertrennung zur schenkungsteuerfreien Vermögensverlagerung (§ 5 Abs. 2 ErbStG) verhindert sie, dass die Erfüllung der Ausgleichsforderung Einkommensteuer auslöst. Und für den Todesfall kann sie einem Vermächtnis vergleichbar den überlebenden Ehegatten mit bestimmten Vermögenswerten ausstatten, ohne die Steuerfreistellung des Zugewinnausgleichs zu verlieren.
Laufende Verfahren offenhalten. Wer bereits einen entsprechenden Steuerbescheid erhalten hat, sollte unter Hinweis auf die anhängigen Revisionen IX R 10/26 und IX R 4/26 Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.
Die drei Fallgruppen im Überblick
| Gestaltung | Steuerliche Einordnung |
| Immobilie wird zur Abgeltung des gesetzlichen Geldanspruchs übertragen | Entgeltlich – § 23 EStG (bzw. §§ 17, 20 EStG) greift |
| Immobilie wird mit ihrem Wert auf einen bestehenden oder künftigen Geldanspruch angerechnet (auch vor Entstehung der Forderung, auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung) | Entgeltlich (FG Niedersachsen, Rev. IX R 4/26; FG Münster, Rev. IX R 10/26) |
| Ehevertrag bestimmt die Immobilie wertunabhängig als Gegenstand der Ausgleichsforderung | Unentgeltlich – kein Veräußerungsgeschäft (FG Münster, Rn. 30) |
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