Das Wichtigste in Kürze
- Wenn Anteile an einer GmbH verkauft werden (Share Deal), ist immer eine notarielle Beurkundung erforderlich.
- Erfolgt der Verkauf als Asset-Deal ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, wenn auch Grundstücke, GmbH-Anteile oder das gesamte Unternehmen „in Bausch und Bogen“ übertragen werden.
- Auch wenn eine notarielle Beurkundung nicht vorgeschrieben ist, kann die Beurkundung sinnvoll sein, um die Rechtssicherheit des Vertrages zu erhöhen.
Welche Arten des Unternehmenskaufs gibt es?
Unternehmen können zum einen im Wege eines Asset Deal und zum anderen im Wege eines Share Deals verkauft und übertragen werden. Die beiden Arten eines
Unternehmensverkaufs unterscheiden sich erheblich:
- Asset Deal: Beim Asset Deal erwirbt der Käufer die einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens. Vereinfacht gesprochen wird ein Kaufvertrag geschlossen, mit dem jede Schraube, jede Fabrik usw. verkauft wird. Bei einem Asset-Deal werden die Verbindlichkeiten regelmäßig nicht übernommen. Soll der Erwerber in Vertragsverhältnisse des verkauften Unternehmens eintreten, ist dies zudem nur möglich, wenn der andere Vertragspartner dabei mitwirkt.
- Share Deal: Bei einem Share-Deal erwirbt der Käufer die Anteile an dem Unternehmen. Das bedeutet, dass nicht die einzelnen Gegenstände selbst, sondern die „Unternehmenshülle“ erworben wird. In diesem Fall wird nicht nur das Vermögen, sondern es werden auch die Verbindlichkeiten und die bestehenden Verträge in der betroffenen Gesellschaft erworben.
Unternehmensverkäufe erfolgen in der Regel als Share Deal. Hintergrund ist, dass ein Share Deal deutlich einfacher in der Umsetzung ist und auch laufende Verträge grundsätzlich problemlos übergehen. Als Asset Deal erfolgt ein Unternehmenskauf vorrangig, wenn sich das Unternehmen in einer Krise befindet. Etwa im Rahmen einer Unternehmensinsolvenz bietet sich ein Asset Deal an.
Ist ein Notar für einen Unternehmenskauf erforderlich?
In einigen Fällen ist die Einbindung eines Notars für die Durchführung eines Unternehmenskaufs erforderlich. Ob ein Unternehmensverkauf die Mitwirkung eines Notars voraussetzt, hängt davon ab, was für ein Unternehmen und auf welchem Weg das Unternehmen verkauft werden soll.
In den folgenden Fällen ist die Beurkundung durch einen Notar erforderlich:
- Übertragung von Grundstücken: Wird ein Unternehmen im Wege eines Asset-Deals verkauft, ist die notarielle Beurkundung des Vertrages erforderlich, wenn mindestens auch ein Grundstück verkauft wird. Die Pflicht zur notariellen Beurkundung betrifft den gesamten Kaufvertrag und beschränkt sich nicht auf den Teil, der den Verkauf des Grundstücks regelt. Dies folgt aus dem Vollständigkeitsgrundsatz (§ 311b Abs. 1 BGB).
- Übertragung von GmbH-Anteilen: Wenn GmbH-Anteile verkauft werden, ist ebenfalls immer eine notarielle Beurkundung erforderlich (§ 15 Abs. 3, 4 GmbHG).
- Catch-All-Klauseln: Bei einem Asset-Deal besteht die Herausforderung, dass der Kaufvertrag jeden Gegenstand erfassen muss. Es besteht bei einem Asset-Deal deshalb das Risiko, dass einzelne Vermögensgegenstände vergessen werden, welche der Käufer dann nicht erwirbt. Wenn das gesamte Unternehmen verkauft werden soll, werden teilweise sog. „Catch-All-Klauseln“ vereinbart. Dabei handelt es sich um eine Klausel, wonach alle Vermögensgegenstände „mit Bausch und Bogen“ verkauft werden. Eine entsprechende Klausel verpflichtet den Verkäufer, sein gesamtes Vermögen zu übertragen. Ein solcher Vertrag setzt nach § 311b Abs. 3 BGB ebenfalls die notarielle Beurkundung voraus.
- Umwandlungsvorgänge: Wenn der Verkauf des Unternehmens mit einer Umwandlung kombiniert wird, z.B. eine Verschmelzung, kann die Notwendigkeit einer notariellen Beurkundung bestehen. Beispielsweise setzt die Verschmelzung nach § 6 UmwG die notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrages voraus.
Sofern der Unternehmenskauf selbst keiner Beurkundung bedarf, ist häufig zumindest eine notarielle Beglaubigung für die Eintragung im Handelsregister erforderlich (z.B. bei der Übertragung von Anteilen von Kommanditgesellschaften).
Auch wenn eine Beurkundung gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, gibt es gute Gründe dafür, sich bei einem Unternehmenskauf trotzdem für eine Beurkundung zu entscheiden:
- Übertragung von Grundstücken: Wird ein Unternehmen im Wege eines Asset-Deals verkauft, ist die notarielle Beurkundung des Vertrages erforderlich, wenn mindestens auch ein Grundstück verkauft wird. Die Pflicht zur notariellen Beurkundung betrifft den gesamten Kaufvertrag und beschränkt sich nicht auf den Teil, der den Verkauf des Grundstücks regelt. Dies folgt aus dem Vollständigkeitsgrundsatz (§ 311b Abs. 1 BGB).
- Rechtssicherheit: Eine Beurkundung geht mit einer Überprüfung des Vertrages durch den Notar einher. Entsprechend besteht grundsätzlich kein Risiko, dass sich der Vertrag später als unwirksam herausstellt.
- Beweis: Außerdem genießen notariell beurkundete Verträge eine erhöhte Beweiskraft, sodass bei späteren Rechtsstreitigkeiten eine deutlich bessere Beweislage besteht.
Wer trägt die Kosten des Notars?
Bei Unternehmenskaufverträgen ist es üblich, dass eine Regelung dazu getroffen wird, wer die Kosten für den Notar trägt. Dabei wird in der Praxis üblicherweise vereinbart, dass der Käufer die Kosten für den Notar trägt.
Die Höhe der Kosten für den Notar schwankt stark und ist davon abhängig, welche Tätigkeiten der Notar übernimmt (z.B. Beurkundung oder Beglaubigung), wie hoch der Unternehmenswert ist und welche Verträge konkret beurkundet bzw. beglaubigt werden müssen.
Wie läuft der Erwerb eines Unternehmens ab?
Der Ablauf eines Unternehmenserwerbs ist von Transaktion zu Transaktion unterschiedlich. Grundsätzlich beginnt die Transaktion mit einer Kontaktaufnahme von Käufer und Verkäufer. Die Kontaktaufnahme kann sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer ausgehen. Bei größeren Transaktionen werden häufig externe Berater, insb. Investmentbanken, für die Kontaktaufnahme hinzugezogen. Nach der Kontaktaufnahme beginnt der Verkaufsprozess:
- Letter of Intent: Nach dem ersten Austausch wird ein Letter of Intent verfasst. Mit dem Letter of Intent drückt der mögliche Käufer sein Interesse aus, das Unternehmen erwerben zu wollen. Häufig wird bereits ein Rahmen für die späteren Verkaufsmodalitäten abgesteckt (z.B. für den Verkaufspreis). Rechtlich führt der Letter of Intent zu keiner umfangreichen Bindung. Es handelt sich lediglich um eine Absichtserklärung.
- Due Diligence: Bevor der Käufer das Unternehmen erwirbt, wird das Unternehmen genau untersucht (sog. Due Diligence). Die Due Diligence soll dem Käufer die Möglichkeit geben, etwaige Risiken vorab zu erkennen, sodass der Käufer ein genaues Bild davon hat, was er erwirbt. Im Rahmen des Due-Diligence-Prozesses stellen sich einige rechtliche Probleme. Eine große Herausforderung besteht für den Verkäufer darin, einerseits die Geschäftsgeheimnisse zu wahren, andererseits dem Käufer auch einen umfassenden Einblick in das Unternehmen zu geben.
- Vertragsverhandlung: Nachdem der Käufer einen umfassenden Einblick in das Unternehmen erhalten hat, können die finalen Vertragsverhandlungen stattfinden. Die Vertragsverhandlungen enden im besten Fall mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages (sog. Signing).
- Anmeldung & Eintragung: Nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgt die Abwicklung der Verträge (sog. Closing). Dabei werden die Anteile übertragen, der Kaufpreis gezahlt und bei größeren Transaktionen müssen teilweise auch staatliche Genehmigungen eingeholt werden (z.B. vom Bundeskartellamt).