Das Wichtigste in Kürze
- Gesellschafter können aus der GmbH austreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird oder die Satzung ein Austrittsrecht vorsieht.
- Bei einer Übertragung der Anteile auf Dritte, die Gesellschaft oder Mitgesellschafter ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
- Werden die Anteile eingezogen, ist keine notarielle Beurkundung erforderlich.
Wann kann ein GmbH-Gesellschafter austreten?
Ein Gesellschafter kann aus einer GmbH austreten, wenn die Satzung das Austrittsrecht regelt, der Gesellschafter mit der Gesellschaft eine entsprechende Vereinbarung schließt oder ein wichtiger Grund den Austritt rechtfertigt:
- Außerordentliches Austrittsrecht: Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft austreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, sodass ein Verbleib in der Gesellschaft nicht zumutbar ist. Erforderlich ist dafür, dass der Geschäftsanteil nicht veräußert werden kann, etwa weil die Zustimmung zur Veräußerung durch die Gesellschafterversammlung erforderlich ist, aber nicht erteilt wurde. Ein wichtiger Grund kann etwa vorliegen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern aufgrund eines jahrelangen Streits zerstört ist.
- Ordentliches Austrittsrecht: Sieht die Satzung ein Austrittsrecht vor, das keinen wichtigen Grund voraussetzt, ist der ordentliche Austritt möglich.
- Vereinbarung: Der Austritt eines Gesellschafters ist unproblematisch möglich, wenn die Gesellschaft mit dem Gesellschafter eine Vereinbarung über den Austritt trifft.
Der Austritt aus einer Gesellschaft erfolgt in zwei Schritten. Zuerst wird der Austritt erklärt, in einem zweiten Schritt erfolgt die Einziehung bzw. Übertragung der Anteile.
Ist ein Notar für den Austritt eines GmbH-Gesellschafters erforderlich?
Ob für den Austritt eines GmbH-Gesellschafters ein Notar erforderlich ist, hängt davon ab, wie der Austritt des Gesellschafters ausgestaltet wird. Folgende Aspekte eines Austritts eines Gesellschafters bedürfen einer notariellen Beurkundung oder einer notariellen Beglaubigung:
- Abtretungsvereinbarung: Wird vereinbart, dass die Anteile an Dritte oder Mitgesellschafter abgetreten werden, verpflichtet diese Vereinbarung den Gesellschafter zur Abtretung seiner Geschäftsanteile. Die Verpflichtung zur Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils bedarf nach § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die Abtretungsverpflichtung bereits in der Satzung geregelt wird. Für den Gesellschafterbeschluss, der lediglich regelt, an wen die Geschäftsanteile abgetreten werden, ist keine notarielle Beurkundung erforderlich, wenn die Pflicht zur Übertragung der Anteile bereits in der Satzung geregelt wurde.
- Übertragung der Anteile: Die Abtretung der GmbH-Anteile an andere Gesellschafter oder Dritte bedarf nach § 15 Abs. 3 GmbHG stets der notariellen Beurkundung.
- Satzungsänderung: Soll die Satzung geändert werden, etwa um eine Abtretungsvereinbarung in die Satzung aufzunehmen, bedarf eine entsprechende Satzungsänderung ebenfalls einer notariellen Beurkundung (§ 53 Abs. 3 GmbHG).
Die notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, wenn die GmbH-Anteile eingezogen werden sollen. Sowohl die Erklärung des Austrittes als auch der Beschluss der Gesellschafter, die Anteile einzuziehen, bedarf keiner notariellen Mitwirkung. Im Rahmen der Einziehung wird grundsätzlich eine neue Gesellschafterliste erstellt und beim Registergericht eingereicht, hierfür ist der Notar nur zuständig, wenn er an der Einziehung mitgewirkt hat (§ 40 Abs. 2 GmbHG). Eine Mitwirkung des Notars ist bei der Einziehung nicht vorgesehen und kommt deshalb nur in Betracht, wenn die notarielle Beurkundung in der Satzung vorgeschrieben ist oder die Gesellschafter sich freiwillig zu einer Beurkundung des Beschlusses entscheiden.
Für die freiwillige Beurkundung spricht zum einen, dass notarielle Urkunden eine erhöhte Beweiskraft haben. Außerdem sind Notare neutral und unabhängig, sodass eine erhöhte Rechtmäßigkeitskontrolle besteht, die rechtliche Streitigkeiten verhindert.
Wie hoch sind die Notarkosten?
Die Notarkosten sind gesetzlich vorgeschrieben und vom Wert des Geschäftes und dem konkreten Geschäft abhängig:
- Verpflichtung oder Übertragung der Anteile: Beide Vereinbarungen werden üblicherweise zusammen beurkundet und es fällt einmalig eine „2,0-Gebühr“ an, sodass die Notarkosten ca. 0,5 bis 2 % des Geschäftswertes betragen. Der Geschäftswert entspricht dem Wert der Anteile, die übertragen werden sollen. Die anteiligen Kosten sinken mit steigendem Geschäftswert.
- Satzungsänderung: Für die Änderung der Satzung fällt ebenfalls eine Gebühr an. Der Geschäftswert der Satzungsänderung beträgt 1 % des Wertes des Stammkapitals. Der Geschäftswert beträgt jedoch mindestens 30.000 €. Deshalb betragen die Kosten für eine Satzungsänderung häufig ca. 350 bis 600 €.