Austritt aus der GmbH

Aktualisiert: 08.11.2025

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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Recht zum Austritt besteht in drei Fällen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, die Satzung den Austritt zulässt oder eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wird.
  • Der austretende Gesellschafter hat einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gegen die Gesellschaft.
  • Die Gesellschaft kann über die Verwertung der Anteile entscheiden, also ob die Anteile eingezogen oder an Dritte abgetreten werden sollen.

Wann besteht ein Recht, aus der GmbH auszutreten?

Das Recht aus der GmbH auszutreten besteht, wenn die Satzung das Austrittsrecht regelt, der Gesellschafter mit der Gesellschaft eine entsprechende Vereinbarung schließt oder ein wichtiger Grund den Austritt rechtfertigt:

  • Außerordentliches Austrittsrecht: Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, sodass der Verbleib in der Gesellschaft nicht zumutbar ist, besteht ein außerordentliches Austrittsrecht. Der wichtige Grund kann sowohl aus der Sphäre des Gesellschafters kommen (z. B. aufgrund einer Krankheit), als auch aus der Sphäre der Gesellschaft (z.B. ein langanhaltender Streit zwischen den Gesellschaftern).
  • Ordentliches Austrittsrecht: Liegt kein wichtiger Grund vor, kommt das ordentliche Austrittsrecht in Betracht. Das ordentliche Austrittsrecht besteht allerdings nur, wenn es in der Satzung vorgesehen ist.
  • Vereinbarung: Der Austritt eines Gesellschafters ist unproblematisch möglich, wenn er mit der Gesellschaft vereinbart wird.

In der Praxis hat das außerordentliche Austrittsrecht die höchste Relevanz. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit das außerordentliche Austrittsrecht besteht:

  • Wichtiger Grund: Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Umstände vorliegen, die einen Verbleib in der Gesellschaft unzumutbar machen. Erforderlich ist dafür eine Abwägung aller Umstände im Einzelfall. Zu berücksichtigen sind etwa, weshalb der Gesellschafter die Gesellschaft verlassen möchte, die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft und die Bedeutung des Gesellschafters für die Gesellschaft.
  • Subsidiarität: Der Austritt des Gesellschafters ist nur möglich, wenn keine andere Möglichkeit besteht, Umstände zu schaffen, die für den Gesellschafter zumutbar sind. Bevor der Gesellschafter austreten kann, muss er also versuchen, seine Anteile an andere Gesellschafter oder Dritte zu verkaufen.
  • Kapitalerhalt: Der Austritt darf das Stammkapital nicht gefährden. Bei einer Veräußerung an andere Gesellschafter oder Dritte hat diese Voraussetzung keine Bedeutung. Soll allerdings der Anteil eingezogen werden bzw. die Gesellschaft den Anteil erwerben, ist dies nur zulässig, wenn die Stammeinlage voll einbezahlt wurde.

Ein außerordentliches Austrittsrecht besteht beispielsweise bei tiefgreifenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gesellschaftern, die eine konstruktive Zusammenarbeit verhindern. Außerdem darf der Austritt für die übrigen Gesellschafter nicht unzumutbar sein, so besteht etwa die Möglichkeit, dass ein Austritt ausgeschlossen ist, weil sich die Gesellschaft in Liquidation befindet.

Wie läuft der Austritt aus einer GmbH ab?

Der Austritt aus der GmbH besteht aus mehreren Schritten. Hintergrund des mehrschrittigen Vorgehens ist, dass die Geschäftsanteile die Grundlage der Gesellschafterstellung bilden. Erst wenn die Geschäftsanteile übertragen oder eingezogen wurden, endet die Stellung als Gesellschafter. Der Austritt aus der Gesellschaft setzt die folgenden Schritte voraus:

  • Austrittserklärung: Der Austritt aus der GmbH setzt eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft voraus. Die Erklärung ist an die Geschäftsführer zu richten. Es gibt keine Formvorgaben für die Austrittserklärung.
  • Verwertung: Die Austrittserklärung alleine führt nicht dazu, dass der Gesellschafter aus der GmbH ausscheidet. Für das Ausscheiden aus der Gesellschaft ist zusätzlich erforderlich, dass die Anteile eingezogen oder veräußert werden. Die Gesellschaft hat die Wahl, sie kann die Anteile entweder einziehen oder die Übertragung an die Gesellschaft oder Dritte verlangen. Für welche Alternative sich die Gesellschaft entscheidet, hängt unter anderem davon ab, ob die Anteile voll eingezahlt wurden und welche Ziele die übrigen Gesellschafter verfolgen. Die Entscheidung der Gesellschafter wird mittels Gesellschafterbeschluss getroffen, welcher gegebenenfalls beurkundet werden muss.

Die Art und Weise der Verwertung hängt davon ab, ob die Anteile eingezogen oder veräußert werden sollen:

  • Vorgehen bei Einziehung: Die Einziehung eines Geschäftsanteils ist nur möglich, wenn der Geschäftsanteil voll eingezahlt wurde. Die Einziehung wird mittels eines Gesellschafterbeschlusses beschlossen und dem betroffenen Gesellschafter gegenüber erklärt. Der ausscheidende Gesellschafter hat einen Anspruch auf Abfindung gegen die Gesellschaft.
  • Vorgehen bei Veräußerung: Die Gesellschaft kann alternativ die Übertragung der Anteile an sich selbst oder einen Dritten verlangen. In einem solchen Fall handelt es sich um einen klassischen Kauf von GmbH-Anteilen. Wie ein solcher Kauf abläuft, erfahren Sie in diesem Beitrag zum Verkauf von GmbH-Anteilen.

Wie hoch ist der Abfindungsanspruch?

Sowohl bei der Abtretung des Geschäftsanteils als auch bei dessen Einziehung hat der Gesellschafter einen Anspruch auf angemessene Abfindung für seinen Geschäftsanteil. Sofern die Satzung keine Regelungen zum Abfindungsanspruch enthält, gelten die folgenden Punkte:

  • Anspruchsgegner: Der Gesellschafter hat einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft. Der Anspruch richtet sich auch dann gegen die Gesellschaft, wenn die Anteile an Dritte oder Mitgesellschafter abgetreten werden. Im Fall der Abtretung schulden der Käufer und die Gesellschaft die Abfindung gemeinsam.
  • Verkehrswert: Die Höhe des Abfindungsanspruchs richtet sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert der Anteile. Zu den anerkannten Methoden, um den Wert der Anteile zu berechnen, gehören die Ertragswertmethode oder die Discounted-Cash-Flow-Methode. Bei diesen Methoden wird jeweils berechnet, welchen Wert die zukünftigen Gewinne bereits heute haben.
  • Zeitpunkt: Der relevante Zeitpunkt, um den Verkehrswert zu berechnen, ist der Tag des Zugangs der Austrittserklärung, nicht der Tat der Einziehung bzw. Abtretung.

Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass die Satzung Regelungen zum Abfindungsanspruch enthält. Bei der Ausgestaltung der Satzung haben die Gesellschafter viel Gestaltungsspielraum. Eine Grenze ist allerdings erreicht, wenn die Abfindungsklausel das Austrittsrecht faktisch entwertet, sodass ein Austritt wirtschaftlich unvertretbar wäre. Neben der Höhe des Anspruches sind auch Regelungen zu den Modalitäten möglich (z. B. Ratenzahlung, Verzinsung usw.).

Ist für den Austritt aus einer GmbH ein Notar erforderlich?

Ob für den Austritt aus einer GmbH ein Notar erforderlich ist, hängt davon ab, wie der Austritt aus der GmbH erfolgt. Wird der GmbH-Anteil eingezogen, ist weder eine notarielle Beglaubigung noch eine notarielle Beurkundung erforderlich, sodass kein Notar benötigt wird. Werden die GmbH-Anteile abgetreten, ist die notarielle Beurkundung erforderlich (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Abhängig von den konkreten Umständen bedarf außerdem der Beschluss, an wen die Anteile abgetreten werden sollen, der notariellen Beurkundung.

FAQ

Muss der Austritt aus der GmbH notariell beurkundet werden?

Ob der Austritt aus der GmbH beglaubigt oder beurkundet werden muss, hängt von der Ausgestaltung des Austritts ab. Bei einer Übertragung der GmbH-Anteile ist eine Beurkundung erforderlich.

Wie tritt man aus einer GmbH aus?

Für den Austritt aus einer GmbH kommen verschiedene Wege in Betracht. Zum einen können die Anteile veräußert werden, zum anderen besteht die Möglichkeit, die Gesellschaft zu kündigen oder die Anteile können eingezogen werden.

Wie hoch ist der Abfindungsanspruch bei einem Austritt aus der GmbH?

Die Höhe des Abfindungsanspruchs hängt von den konkreten Umständen ab. Teilweise enthält die Satzung der GmbH Vorgaben für die Höhe des Abfindungsanspruches. Sofern die Satzung keine Vorgaben enthält, orientiert sich der Abfindungsanspruch an dem Verkehrswert des GmbH-Anteils.

An wen muss die Austrittserklärung bei einem Austritt aus der GmbH gerichtet werden?

Die Austrittserklärung bei einem Austritt aus einer GmbH muss an die GmbH gerichtet werden.

Wann kann ein Gesellschafter aus einer GmbH austreten?

Ein Gesellschafter kann aus einer GmbH austreten, wenn ein wichtiger Grund für den Austritt vorliegt, das Austrittsrecht in der Satzung vorgesehen ist oder eine Vereinbarung über den Austritt getroffen wird.

Über den Autor:

Dr. Markus Perz

Dr. Markus Perz ist seit 2013 als Notar in Hamburg tätig. Sein Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er in Passau, London und München. Internationale Erfahrung sammelte er während seiner Tätigkeit bei renommierten Kanzleien in Los Angeles, Washington D.C. und Hamburg.

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